Ja, das ist durchaus gestattet. Allerdings sollten die Rauchwarnmelder so montiert werden, dass sie den Vorgaben der DIN 14676 entsprechen. Fischer Messtechnik lässt generell nur geprüfte Fachkräfte für Rauchwarnmelder die Montage der kleinen Lebensretter durchführen. Bei der Selbstmontage sollte der Einbau sorgfältig dokumentiert werden.
Möchte ein verantwortungsbewusster Bewohner sofort Rauchwarnmelder in seiner Wohnung haben und nicht bis an das Ende einer Übergangsfrist in seinem Bundesland warten, muss der Bewohner die Melder im Zweifelsfall selber besorgen und montieren (lassen). Es gibt noch kein eindeutiges Gerichtsurteil hierzu. In einem Fall, in dem ein Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung kurz vor dem Ende der Übergangsfrist in Rheinland-Pfalz verwehrt hat, führt die Richterin in der Urteilsbegründung aus:
“[…] besteht hier die Besonderheit, dass es sich bei §44 Abs. 8 Satz 2 LBauO um eine Übergangsvorschrift handelt. Der Antragsteller hatte zwar mithin seit 12.07.2007 Zeit, Rauchmelder in der vom Antragsgegner genutzten Wohnung einzubauen, Eine Rechtsverpflichtung, das Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen, besteht jedoch erst seit Ablauf der Übergangsfrist. […]” Landgericht Landau in der Pfalz, AZ: 3 T 139/12, Beschluss vom 27.07.2012
Das impliziert, dass im Umkehrschluss ein Mieter auch vor dem Ende der Übergangsfrist keinen Rechtsanspruch auf die Ausstattung seiner gemieteten Wohnung mit Rauchwarnmeldern hat. Der Mieter ist hier in einer Zwickmühle, denn ein anderes Urteil (AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 341/10, 16.02.2011) sagt aus, dass der Mieter die Dispositionsbefugnis des Vermieters akzeptieren muss und “nicht durch vorauseilenden Gehorsam und Einbau eigener Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis des Vermieters eingreifen kann.” Demnach muss der Mieter akzeptieren, dass der Vermieter “eigene” Rauchwarnmelder installieren lässt – und das eben wann er will, solange es vor dem Ende der Übergangsfrist ist.
Es gibt weder in Deutschland noch in Österreich Kontrollen oder Strafkataloge, es passiert also erst einmal nichts – solange es nicht brennt. Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, ermitteln die Behörden, ob die Rauchmelder ordnungsgemäß installiert und funktionsbereit waren. Ist dies nicht der Fall, droht eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung.
In der Regel hat ein Brandschaden bei fehlenden Rauchmeldern keine Auswirkung auf die Leistung der Gebäude- und Hausratversicherung. Denn schließlich können Rauchmelder den Brand nicht verhindern. Ihr Zweck ist allein Menschenleben zu retten und nicht den Brandschaden zu begrenzen. Allerdings sind die Regelungen von Versicherungsvertrag zu Versicherungsvertrag unterschiedlich.
Alle 12 +- 3 Monate. Wer für die ordnungsgerechte Wartung (und Dokumenation) verantwortlich ist, steht in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Wir empfehlen die Wartung nur durch ausgebildete Fachkräfte für Rauchwarnmelder durchführen zu lassen.