Zum 1. November 2011 wurde die Trinkwasserverordnung neu geregelt und eine gesetzliche Prüfungspflicht aufgenommen.
Betroffen sind
- Trinkwasserspeicher mit mehr als 400 Litern
- Trinkwasseranlagen mit mehr als 3 Litern Inhalt in den Rohren. Selbsttest: Dauert es länger als 30 Sekunden bis warmes Wasser fließt, kann dieser ein Hinweis für eine zu prüfende Anlage sein.
- Duschen (z.B. auch Personalduschen in Firmen)
Nur akkreditierte Stellen dürfen Wasserproben für die Legionellen Prüfung nach den Vorgaben der DIN EN ISO 19458:2006-12 entnehmen.
Probeentnahmen sind ein Job für Spezialisten: So müssen die Proben beispielsweise innerhalb von 24 Stunden in zugelassenen Behältnissen unter besonderen Temperaturbedingungen in einem dafür zugelassenen Labor sein.
Die Auswahl des Labors trifft in der Regel der Probeentnehmer.
Vorbereitung
Unmittelbar vor der Probenentnahme muss der Strahlregler abgeschraubt und der Wasserhahn abgeflammt werden – damit keine Fehlmessungen durch Verunreinigungen entstehen
Die Untersuchung
Ein qualifiziertes Labor überprüft die Wasserproben auf Legionellen
Das Ergebnis
Nach der Untersuchung des Labors erhalten Sie einen Prüfbericht über den Ist-Zustand Ihrer Trinkwasseranlage. Diese müssen Sie dem Gesundheitsamt melden, sowie in Ihrem Gebäude öffentlich aushängen.
Sollte die Wasserprobe eine Legionellen Anzahl aufweisen, die nicht der Trinkwasserverordnung entspricht (d.h. ist der technische Maßnahmewert größer als 100 Legionellen pro 100ml), sind Sie als Betreiber verpflichtet den Sollzustand herzustellen.
Der Inhaber der Trinkwasserinstallation (z.B. Vermieter, Firmeninhaber, etc.) muss die Prüfung ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt vornehmen.
Mieter haben das Recht auf qualitativ gutes, sauberes und Legionellen freies Wasser. Deshalb können sie vom Vermieter das Prüfergebnis der Trinkwasseruntersuchung einfordern.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung kann für Vermieter und Eigentümer teuer werden. Es drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro sowie möglicherweise eine Stilllegung der Wasserversorgungsanlage. Im Falle einer Erkrankung droht dem Betreiber der Wasseranlage sogar eine Klage auf Schmerzensgeld.
Legionellen breiten sich überall dort aus, wo zerstäubtes Wasser eingeatmet wird, also meist unter der Dusche oder beim Einsatz von Luftbefeuchtern. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch gilt derzeit als unwahrscheinlich.
Legionellen kommen dort vor, wo erwärmtes Wasser ihnen optimale Bedingungen für die Vermehrung bietet. Beispiele dafür sind:
- Warmwassererzeugungs- und Warmwasserverteilungsanlagen
- Schwimmbädern
- Luftwäschern in Klimaanlagen
- Krankenhäusern
- Schulduschen und anderen öffentlichen Duschen
- Wannenbäder, Stationsbäder
- Wassertanks
- Kaltwasserleitungen mit Wärmeeinwirkung von außen oder mit langen Stillstands Zeiten, z. B. mäßig genutzte Feuerlöschleitungen mit Trinkwasseranbindung, Kühltürmen.
Die Trinkwasserverordnung 2011 schreibt die Legionellenprüfung bei Großanlagen für Speicher-Trinkwassererwärmer oder für zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer vor, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (wie z.B. Vermietung von Wohnungen) Trinkwasser abgeben und bei denen Duschen oder andere Einrichtungen genutzt werden können, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Bei der „gewerblichen Tätigkeit“ handelt es sich um die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht verbundenen Vermietung. Hierunter fallen auch die Betreiber von solchen Großanlagen in vermieteten Wohnobjekten. Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Litern in einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitest entfernten Entnahmestelle, wobei Zirkulationsleitungen nicht einzurechnen sind. (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 551 – Trinkwassererwärmungsanlagen und technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums ). Wohnungseigentümer in Gemeinschaft müssen dieser Pflicht nachkommen, wenn die o.g. Voraussetzungen zutreffen und Wohnraum im die Trinkwassererwärmungsanlage betreffenden Gebäude, auch nur teilweise, vermietet ist.
In der Trinkwasserverordnung werden die zu prüfenden Großanlagen auch mit der Aussage des Rohrinhaltes beschrieben. Die Leitungslänge zwischen dem Austritt am Warmwasserbereiter und der am weitest entfernten Entnahmestelle ist für die Berechnung heranzuziehen. Nicht zu berücksichtigen ist der Inhalt einer Zirkulationsleitung.
Pro Meter Wasserleitung können diese Durchschnittswerte verwendet werden:
– DN 15 mm Kupferrohr = 0,133 l/m
– DN 18 mm Kupferrohr = 0,201 l/m
– DN 22 mm Kupferrohr = 0,314 l/m
So wird beispielsweise bei einer Warmwasser-Verteilungsleitung aus Kupfer mit Durchmesser DN 18 mm bereits bei einer Länge von 15 Metern der Volumen-Grenzwert von 3 Litern überschritten.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 14. Dezember 2012 hat die Frist für die erste Beprobung der Prüfpflicht unterliegenden Warmwasseranlagen von bisher 31.10.2012 auf den 31.12.2013 verlängert. Danach sind weitere Beprobungen im Abstand von jeweils maximal 3 Jahren verpflichtend.
Betreiber/ Eigentümer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben nach §3 der Trinkwasserverordnung auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:
- technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage.
- bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist.
- Entsprechend § 21 sind die Ergebnisse der Legionellenprüfung auf die Dauer von 10 Jahren zu archivieren. Die Probeentnahmenstellen sind zu dokumentieren.
Es sind mindestens drei Proben pro Anlage zu entnehmen. Zwei Proben am Warmwasserbereiter (jeweils am Ausgang und Eingang). Weiterhin ist am Warmwasserversorgungsstrang an der weitest entfernten Entnahmestelle eine Probe zu entnehmen. Für jeden weiteren Strang, in dem die Abnahme des Warmwassers mit einer Vernebelung stattfinden kann, ist dann eine weitere Probe zu entnehmen.
Nach gegenwärtiger Auffassung handelt es sich bei der jährlichen Untersuchung auf Legionellen um eine wiederkehrende Leistung. Es wird diskutiert, ob nach der Betriebskostenverordnung § 2 Nr. 17 – sonstige Kosten – oder auch nach der Heizkostenverordnung – Kosten der Warmwasserbereitung – eine Umlage erfolgen kann. Jedoch gibt es derzeit noch keine allgemeinverbindliche Rechtsaufassung zur Umlagefähigkeit. Es wird empfohlen, dass bei Neuabschlüssen von Mietverträgen die Leistung „Legionellenprüfung“ ausdrücklich mit in die Aufzählung der abzurechnenden und umlagefähigen Betriebskosten aufgenommen wird.
Nach gängiger Rechtsauffassung besteht für den Mieter einer Wohnung der Rechtsanspruch, von seinem Vermieter im Rahmen der Wohnungsnutzung mit Trinkwasser entsprechend der geltenden Vorschriften versorgt zu werden. Damit verbindet sich für den Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung für die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu sorgen und bei Zutreffen der Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung 2011 auch eine Legionellenprüfung vornehmen zu lassen. Gegenwärtig liegen noch keine Erfahrungen vor, ob die fehlende Legionellenprüfung zur Mietminderung berechtigt.
Wohnungseigentümer müssen der Pflicht zur Legionellenprüfung nachkommen, wenn die o.g. Voraussetzungen zutreffen und Wohnraum im betreffenden Gebäude, auch nur teilweise, vermietet ist. Stichwort: gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer kann hier die Pflicht zur Legionellenprüfung nicht aufheben.
Ist keine Wohnung vermietet und werden diese durchweg von den Eigentümern selbst genutzt, so entfällt die Prüfpflicht.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten kommt hier dem bestellten Verwalter die Aufgabe zu, die in der Trinkwasserverordnung geforderte Prüfung auf Legionellenbefall durchzusetzen.
Ja. Die Probeentnahmen müssen am selben Tag an allen Stellen der Trinkwasserversorgung durchgeführt werden, damit eine eindeutige Bewertung erfolgen kann. Proben, die an verschiedenen Tagen genommen werden, sind nicht zulässig. Die Probeentnahme muss dann komplett wiederholt werden.
Nach Bekanntwerden einer Kontamination mit Legionellen ist das zuständige Gesundheitsamt umgehend zu informieren. Je nach Höhe der Kontamination sind unverzüglich weitergehende Untersuchungen notwendig und unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Bewohner zu treffen. Personen mit geschwächtem Immunsystem sind besonders gefährdet. Die Bewohner sind auf die Gefahren hinzuweisen.