Fischer Messtechnik bietet alle Erfassungsgeräte (Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Wasserzähler) als Mietgeräte an. Durch das Mietverfahren entstehen dem Gebäudeeigentümer keine Investitionskosten und Fischer Messtechnik stellt über die komplette Mietdauer die einwandfreie Funktion der Geräte sicher.
Das Mieten von Messgeräten bietet Ihnen einen erheblichen Finanzierungsvorteil, da die Anschaffungskosten nicht einmalig aufgebracht werden müssen, sondern mit einer fixen jährlichen Mietgebühr pro Messgerät berechnet werden und innerhalb der Wärmekostenabrechnung auf die jeweiligen Nutzer umgelegt werden können.
Fischer Messtechnik bietet ebenso alle Erfassungsgeräte zum Kauf an. Die Anschaffungskosten sind in diesem Fall nicht im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig. Bei Liegenschaften im frei finanzierten Wohnungsbau besteht die Möglichkeit die Kosten über die Modernisierungsumlage gem. § 559 Absatz 1 BGB umzulegen. Hierbei werden die Kosten der Anschaffung als Erhöhung der jährlichen Wohnungskaltmiete um max. 11% der für die Wohnung aufgewendeten Investitionskosten auf den Mieter übertragen.
Sollten Sie sich für den Kauf der Messtechnik entscheiden, empfehlen wir den Abschluss eines Wartungsvertrages mit Fischer Messtechnik. Die Gebühren werden in Jahresraten berechnet. Mit den fixen jährlichen Raten werden die Messgeräte vorfinanziert. Während der kompletten Vertragsdauer stellt Fischer Messtechnik die einwandfreie Funktion der Geräte ohne weitere Kosten sicher. Weiterhin erfolgt der automatische Austausch der Erfassungsgeräte bei Ablauf der Eichgültigkeit. Die Kosten für den Wartungsdienst können mit der jährlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnung auf die Nutzer umgelegt werden.
MessEG und Meldung der Messgeräte an das zuständige Eichamt
Mit dem Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes und deren entsprechenden Rechtsformen zum 01.01.2015, erwarten die Gebäudeeigentümer einige Neuerungen.
Rechtsformen sind u.a. die Eichkostenverordung (MKVO) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Was ändert sich?
Die sogenannte Anzeigepflicht für neue und erneuerte Messgeräte (speziell Wasser- und Wärmezähler aller Größen) gemäß §32 MessEG sowie die Ersteichung und die Kennzeichnung von Messgeräten.
Was ändert sich nicht?
Die Eichfrist der Messgeräte ist gleich geblieben.
- Kaltwasserzähler 6 Jahre
- Warmwasserzähler 5 Jahre
- Wärme- und Kältezähler 5 Jahre
Neuregelungen ab dem 01.01.2015
Anzeigepflicht nach § 32 MessEG
Der Verwender von Messgeräten wie Wasser- und Wärme- / Kältezähler hat spätestens 6 Wochen nach dem Einbau bzw. Inbetriebnahme neuer bzw. erneuerter Geräte, diese an die nach Landesrecht zuständige Eichbehörde zu melden.
Hintergrund ist die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht.
Die Eichbehörden sollen in die Lage versetzt werden, als Überwachungsbehörde entsprechend der europäischen Messgeräterichtlinie Kenntnis über die Art und die Anzahl der im Verkehr befindlichen Messgeräte zu erlangen. Darüber hinaus muss der Standort der Geräte bekannt sein.
Wer neue oder erneuerbare Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen
Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Anzugeben sind:
1. die Geräteart
2. der Hersteller
3. Typenbezeichnung
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet
Der gesetzlich Verpflichtete ist nach überwiegender Rechtsauffassung der Gebäudeeigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft und somit der gesetzlich Verpflichtete. Dieser kann die Meldung selbst übernehmen oder einem Dienstleister, z.B. ein Messdienstunternehmen mit der Meldung beauftragen. Dieser hat auch dann die Vorhaltung der erforderlichen Gerätedaten zu gewährleisten.
1. Einzelmeldung nach § 32 Abs. 1 MeesEG .
Die Einzelmeldung beinhaltet pro Gerät folgende Angaben:
Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung, Anschrift des Geräteverwenders
2. Sammelmeldung nach § 32 Abs. 2 MessEG
Wird diese Meldung angewendet, so ist es erforderlich, die Messgeräteart welche ab dem 01.01.2015 erstmals verbaut wurde, zu melden. Gleichzeitig ist die Anschrift des Verwenders anzugeben. Dafür ist ausreichend eine einmalige Meldung pro Verpflichtenden und pro Messgeräteart. Auch für diese Art der Meldung sind die Geräte auf Verlangen der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen.
Die Meldung kann per Mail, Fax oder Brief erfolgen.
Was versteht man im Detail unter denen nach § 32 Abs. 1 MessEG zu meldende Daten?
- Messgeräte: Wasserzähler, Wärmezähler, Kältezähler
- Hersteller: nach §2 Abs. 6 MessEG ist der Hersteller derjenige, der ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen vermarktet.
- Typenbezeichnung: hier die genaue Typenspezifikation anzugeben, z.B. Aufputzzähler 110 mm oder Messkapselzähler 2“
- Jahr der Kennzeichnung laut Beglaubigungsanschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet: Hier ist die komplette Anschrift des Gebäudeeigentümers oder Verwalters mit Namen und Adresse anzugeben.
Gemäß den Vorgaben der §§31 und 33 des MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden. Das heißt, die abgelesenen Messwerte dürfen nicht für die Abrechnung herangezogen werden. Es muss eine Verbrauchsschätzung erfolgen.
Der § 60 des MessEG regelt die Busgelder bei Nichteinhalten. Danach können bei Verwendung ungeeichter Messgeräte von Kälte, Wärme und Wasser Bußgelder bis zu 50.000 Euro aufgerufen werden.
Das neue Mess- und Eichgesetz besagt, dass die Ersteichung von bis dato national geregelten Messgeräten seit dem 01. Januar 2015 durch eine Konformitätsbewertung, analog der europäischen Richtlinie über Messgeräte (MID), ersetzt wurde.
Dies trifft insbesondere auf Wärmezähler zu.
Von Bedeutung ist dies nur für uns als Messdienst. Für unsere Kunden ändert sich nichts.
Die Eichkostenverordnung von 2013 soll im Rahmen der Neuordnung des gesetzlichen Messwesens im Jahre 2015 durch die Mess- und Eichkostenverordnung (MEKV) abgelöst werden.
Konkret heißt das, dass die Gebührenordnung der bisher geltenden Eichkostenverordnung überarbeitet wird.
Hintergrund dieser Neureglung ist die Feststellung, dass die derzeit erhobenen Gebührensätze nicht kostendeckend sind. Eine gesetzlich geforderte Deckung der Gebührensätze ist zu gewährleisten.
Um die nach dem Mess- und Eichgesetz vorgeschriebene Kostendeckung der gebührenfähigen Leistungen zu gewährleisten, ist durch die Landesbehörde die Erhöhung der Gebühreneinnahmen um 30 % notwendig.