Sofern der Nutzer es unterließ, dem Mitarbeiter der Abrechnungsfirma zur fraglichen Terminzeit Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Abrechnungsfirma. Ebenso verhält es sich mit dem zweiten Termin, welcher mittels Postkarte angekündigt wurde. Dabei ist es unerheblich, daß der Mieter sich zur Terminzeit im Urlaub befand. Das Wärmedienstunternehmen führt nachvollziehbar aus, daß es ihm wegen der Vielzahl der betreuten Liegenschaften nicht möglich ist, evtl. Urlaubszeiten der Nutzer bei der Ablesung der Heizkostenverteiler auszusparen. Darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung ohne Mitwirkungshandlung des entsprechenden Nutzers nicht möglich. Wird diese Mitwirkungshandlung vom Nutzer nicht vorgenommen, obwohl er – wie im vorliegenden Fall – Gelegenheit hatte, von einem diesbezüglichen Termin Kenntnis zu erlangen, ist dies nicht von dem Wärmedienstunternehmen zu vertreten.
(AG Hagen, Urteil vom 22.6.1995, Az. 10 C 698/94)
Die Kosten der Nachablesung sind Kosten, die nach § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung umlegbar sind. Es handelt sich hierbei um die Kosten der Erfassung des Verbrauchs. Da eine Nachablesung, bei der Mitarbeiter der Abrechnungsfirma das Mietobjekt gesondert aufsuchen müssen, Kosten verursacht, bedarf keiner näheren Begründung. Das Gericht erachtet auch die angesetzten Kosten von 20,00 € für nicht übersetzt, da diese Kosten allenfalls Kosten für eine halbe Arbeitsstunde darstellen. Es erscheint auch angemessen, diese Kosten, die grundsätzlich entstehen, nicht der Gemeinschaft der Verbraucher sondern der Partei aufzuerlegen, die sie verursacht hat. Insoweit sind die Kosten der Nachablesung mit den Kosten einer Zwischenablesung bei Mieterwechsel vergleichbar. Für diese Kosten ist anerkannt, daß die Kosten der Zwischenablesung zu Lasten desjenigen Mieters gehen, der sie durch seinen Auszug verursacht.
(AG Hamburg, Urteil vom 5.8.1997, AZ. 12 C 22/97)